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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Hexental e.V. findest du hier .

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Neue Satzung

Im Rahmen der Mitgliederversammlung am 12.4.2013 wurde die folgende Satzungs beschlossen. 

 

 

 

 

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.

Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln im Sinne dieser bundesweiten Gesellschaft auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) 1Die am 08.10.1981 gegründete Ortsgruppe ist eine Gliederung des am 10.10.1949 gegründeten Bezirks Breisgau e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, eingetragen unter der Nummer 440 im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg. 2Sie führt die Bezeichnung: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (DLRG), Ortsgruppe Hexental e.V. im Bezirk Breisgau e.V.

(2) Die Ortsgruppe Hexental e.V. (nachfolgend Ortsgruppe genannt) ist eingetragen unter der Nr. 3838 im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg. 2Der Sitz der Ortsgruppe ist Merzhausen.

(3) Das Tätigkeitsgebiet der Ortsgruppe umfasst grundsätzlich das Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Hexental im Bundesland Baden-Württemberg.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck, Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 2 Zweck

(1) Die vordringliche Aufgabe der Ortsgruppe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:

a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,

b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,

c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,

d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,

e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe ist die Jugendarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den weiteren Aufgaben gehören auch die

a) Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,

b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,

c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,

d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,

e) Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen sowie die wissenschaftliche Forschung auf dem Gebiet der Wasserrettung,

f) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen,

g) Zusammenarbeit mit Behörden und Bundes- und Landesorganisationen.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) 1Die Ortsgruppe ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. 2Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) 1Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 2Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Ortsgruppe mit Ausnahme der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausübung satzungsgemäßer Aufgaben. 3Die Ortsgruppe darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(3) Spenden dürfen nur für die von der Ortsgruppe verfolgten Zwecke verwendet werden; die geltenden Bestimmungen über die Erteilung von Spendenbescheinigungen sind zu beachten.

(4) Zur Verwirklichung seiner gemeinnützigen Satzungszwecke kann sich der Verein auch an gemeinnützigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung beteiligen.

III. Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedschaft

(1) 1Mitglieder der Ortsgruppe können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. 2Das Mitglied erkennt durch seine schriftliche Beitrittserklärung die Satzung, die Ordnungen und Ausführungsbestimmungen der DLRG e.V., des Landesverbands Baden e.V., des Bezirks Breisgau e.V. und der Ortsgruppe an und übernimmt alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. 3Die Mitglieder haben die Interessen der DLRG zu wahren, dies unter Beachtung dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 4Mit der Mitgliedschaft in der örtlichen Gliederung erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft in den übergeordneten Gliederungen.

(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe.

§ 5 Beitrag

(1) 1Die Mitglieder haben die für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeiträge zu leisten, die die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthalten. 2Die Höhe der anzuführenden Beitragsanteile legt die Bezirkstagung fest, einschließlich der Anteile für den DLRG-Landesverband Baden e.V. und den DLRG-Bundesverband. 3Die festgelegte Höhe der Beitragsanteile und deren Zahlungsmodalitäten ist für die Ortsgruppe verbindlich.

(2) 1Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind. 2Daher können die Vertreter der Ortsgruppe ihr Stimmrecht in der Bezirkstagung und der Bezirksratstagung nur ausüben, wenn die Ortsgruppe die fälligen Beitragsanteile abgeführt hat.

§ 6Ausübung der Rechte und Delegierte

1Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner örtlichen Gliederung aus und wird in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten seiner Gliederung vertreten. 2Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung, soweit nicht in der Ortsgruppe vorher neue Delegierte gewählt werden.

§ 7Rechte des Mitglieds

(1)1Die Mitglieder haben das Recht, an allen Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen sowie das Protokoll der Mitgliederversammlung einzusehen. 2Sie haben das Recht, alle Einrichtungen der Ortsgruppe nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen.

(2) 1Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. 2Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. 3Wahlfunktionen in Organen der Ortsgruppe können nur Mitglieder ausüben. 4Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

§ 8Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluss.

(2) 1Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muss schriftlich mindestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres seiner Gliederung zugegangen sein. 2Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

(3) 1Die Streichung als Mitglied kann erfolgen wegen einem Beitragsrückstand, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. 2Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Bezahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

(4) Den zeitweisen oder dauernden Ausschluss aus der DLRG sowie weitere Maßnahmen der Vereinsstrafgewalt kann nur das Schieds- und Ehrengericht aussprechen.

(5) 1Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. 2Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die Ortsgruppe abzugeben. 3Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die Ortsgruppe im Übrigen nicht verpflichtet wird.

IV. Gliederungen der DLRG und deren Aufgaben

§ 9Gliederungen des Bezirks

(1) 1Der Bezirk Breisgau e.V. (nachfolgend Bezirk genannt) gliedert sich in Ortsgruppen mit eigener Rechtsfähigkeit. 2Die Grenzen der Ortsgruppen sollen mit denen der Gemeinden übereinstimmen. 3Über Änderungen von Ortsgruppengrenzen entscheidet der Bezirksrat nach Anhörung der beteiligten Ortsgruppen.

(2) 1Die Ortsgruppe kann Untergliederungen als unselbständige Stützpunkte ohne eigene Rechtsfähigkeit bilden. 2Die Satzung der Ortsgruppe muss in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit der Satzung des Bezirks in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.

§ 10Aufgaben der Gliederungen

(1) 1Die Ortsgruppe ist an die Satzung des Bezirks gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. 2Sie ist ferner verpflichtet, die auf dieser Satzung beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen.

(2) Die Satzung der Ortsgruppe einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bezirk Breisgau.

(3) Die Ortsgruppe hat dem Bezirk Niederschriften über Mitgliederversammlungen, Jahresberichte sowie Jahresabschlüsse termingerecht vorzulegen sowie die festgesetzten Beitragsanteile fristgerecht zu entrichten.

(4) 1Der Bezirk ist berechtigt, die Ortsgruppe regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. 2Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. 3Werden solche Hinweise nach vorheriger schriftlicher Aufforderung nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

(5) 1Zu allen Mitgliederversammlungen ist der Bezirk fristgerecht einzuladen. 2Der Vorsitzende des Bezirks, bzw. ein vom Bezirksvorstand beauftragter Vertreter hat das Recht, an Zusammenkünften der Ortsgruppe teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

V. Jugend

§ 11Jugend

(1) Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres, sowie der von ihnen gewählten Vertreter.

(2) 1Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellen ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der DLRG dar. 2Die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der Jugendhilfe erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Jugendordnung, die von der Ortsgruppenjugend beschlossen wird.

(4) Der Ortsgruppenvorstand wird im Jugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

(5) Die Mitglieder des Jugendvorstandes sind für die Jugendarbeit besondere Vertreter gemäß § 30 BGB.

VI. Organe

1. ABSCHNITT: MITGLIEDERVERSAMMLUNG § 12Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder der Ortsgruppe.

(2) 1Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Ortsgruppe, gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt und entscheidet alle grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der Ortsgruppe verbindlich für alle Mitglieder und Organe. 2Sie nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist insbesondere zuständig für:

a) Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes und seiner Vertreter ausgenommen des Vorsitzenden der Jugend sowie dessen Stellvertreter,

b) Wahl der Mitglieder des Schieds- und Ehrengerichtes und deren Stellvertreter, wenn ein solches gebildet werden soll,

c) Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter,

d) Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,

e) Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

g) Festsetzungen von eventuellen zeitlich begrenzten und zweckgebundenen Umlagen, die der Höhe nach auf die Hälfte des dem Landesverband zustehenden Beitragsanteils begrenzt sind; außerdem die jeweiligen Zahlungsmodalitäten,

h) Genehmigung des Haushaltsplanes und Feststellung des Jahresabschlusses,

i) Beschlussfassung über Anträge,

j) Satzungsänderungen,

k) Entscheidung über Beteiligung der Ortsgruppen nach §3 Abs.4.

§ 13Einberufung

1Die Mitgliederversammlung ist alle zwei Jahre, möglichst im ersten Quartal, auf Einladung des Ortsgruppenvorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzuberufen. 2Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Bezirksvorstand oder ein Zehntel der Mitglieder der Ortsgruppe dies verlangen.

§ 14Ladungsfrist

(1) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich mindestens vier Wochen vorher, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden.

(2) Die Frist wird durch Absendung der Einladung an die Mitglieder der Ortsgruppe oder durch ortsübliche Bekanntmachung gewahrt.

§ 15Antragsberechtigung

(1) Antragsberechtigt sind:

a) die stimmberechtigten Mitglieder,

b) die Ortsgruppenjugend.

(2) 1Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vorher eingereicht werden. 2Sie sind ohne Verzögerung den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben.

§ 16Beschlussfassung

(1) 1Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. 2Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

§ 17Abstimmungen und Wahlen

(1) Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht die geheime Abstimmung beschlossen wird.

(2) 1Die Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. 2Wenn nicht 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder widerspricht, kann offen gewählt werden. 3Wiederwahl ist zulässig. 4Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 5Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den Kandidaten mit den beiden höchsten Stimmenzahlen statt, bei der gewählt ist, wer die meisten Stimmen erreicht. 6Bei Stimmengleichheit im Stichwahlgang entscheidet das Los.

(3) Im Übrigen regelt das Verfahren die Geschäftsordnung der DLRG.

§ 18Protokoll

(1) 1Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Ortsgruppenvorsitzenden zu unterzeichnen ist. 2Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste beizufügen. 3Abschriften dieses Protokolls sind den Mitgliedern spätestens bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

(2) 1Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern schriftlich beim Ortsgruppenvorstand geltend gemacht werden, und zwar binnen sechs Wochen nach Kenntnisnahme. 2Über einen Einspruch entscheidet der Ortsgruppenvorstand.

2. ABSCHNITT: ORTSGRUPPENVORSTAND § 19Geschäftsführung und Leitung

1Der Ortsgruppenvorstand leitet die Ortsgruppe im Rahmen der Satzung und ist für die Geschäftsführung verantwortlich. 2Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 20Zusammensetzung

(1) Den Vorstand bilden:

a) 1. Vorsitzender (Ortsgruppenleiter),

b) bis zu drei Stellvertreter,

c) Schatzmeister,

d) Schriftführer,

e) Leiter Einsatz,

f) Leiter Ausbildung,

g) Leiter Verbandskommunikation/Öffentlichkeitsarbeit,

h) Vorsitzender DLRG-Jugend der Ortsgruppe.

(***)

(2) Die Mitglieder des Vorstands haben je eine Stimme.

(3) Die Vereinigung zweier Vorstandsfunktionen in einer Person ist zulässig mit der Ausnahme, dass Kombinationen aus den Funktionen Vorsitzender, Stellvertretender Vorsitzender und Schatzmeister nicht in Personalunion auftreten können.

§ 21Vertretungsbefugnis

1Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Ortsgruppenleiter und dessen Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. 2Vereinsintern wird vereinbart, dass der/die Stellvertreter nur im nicht nachzuweisenden Verhinderungsfalle des Ortsgruppenleiters vertretungsberechtigt sind.

§ 22Amtszeit

(1) 1Die Mitglieder des Ortsgruppenvorstands werden auf zwei Jahre gewählt. 2Die Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger, längstens jedoch 6 Monate nach Ablauf der Wahlperiode.

(2) Die Wiederwahl ist zulässig.

§ 23Geschäftsverteilung

1Der Ortsgruppenvorstand legt zum Beginn der Wahlperiode die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten fest und beschließt einen Geschäftsverteilungsplan. 2Jedem Mitglied des Ortsgruppenvorstandes ist ein bestimmtes Aufgabengebiet einschließlich der Vertretung in der Ortsgruppenjugend zuzuweisen, das nach den Richtlinien des Ortsgruppenvorstandes zu verwalten ist. 3Der Ortsgruppenvorstand kann für bestimmte Fachbereiche Beauftragte bestellen. 4Diese sind nicht stimm- oder antragsberechtigt. 5Sie sind zu den Sitzungen des Ortsgruppenvorstandes hinzuziehen.

§ 24Tagung und Einladung

1Der Ortsgruppenvorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch drei Mal jährlich. 2Er ist vom Ortsgruppenvorsitzenden oder einem der Stellvertreter einzuberufen. 3Zu Sitzungen des Ortsgruppenvorstands ist mindestens eine Woche vorher einzuladen.

§ 25Beschlussfähigkeit

1Der Ortsgruppenvorstand ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig; jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. 2Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

3. ABSCHNITT: SCHIEDSGERICHTE, SCHIEDSSTELLE

§ 26Schiedsgericht: Aufgaben

(1) 1Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten und zu entscheiden. 2Sie haben das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkennt,

b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

(2) 1Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen der Bezirke oder deren Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben. 2Zum Zwecke der Durchsetzung seiner Entscheidung kann das Schieds- und Ehrengericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

(3) Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden Verletzungen der Anti-Doping-Ordnung der DLRG bzw. des NADA-Codes (s. § 37) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.

(4) 1Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. 2Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

(5) 1Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

a) Rüge oder Verwarnung mit ggf. entsprechender Veröffentlichung,

b) zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe,

c) befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen,

d) befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG,

e) Aberkennung ausgesprochener Ehrungen,

f) zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. international im Bereich der International Life Saving Federation (ILS).

(6) 1Sollte auf Ortsgruppenebene kein Schieds- und Ehrengericht gem. § 1 Abs. 2 der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG gebildet werden können oder will dies die Ortsgruppe nicht, kann mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung ein Mitglied aus der Ortsgruppe eingesetzt werden, um in kameradschaftlicher Weise etwaige Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen auch ohne formales Verfahren zu schlichten (sog. Schiedsstelle). 2Die Mitglieder der Ortsgruppe verpflichten sich, vor Anrufung des Schieds- und Ehrengerichtes gem. Abs. 3 alle Streitigkeiten dieser Schiedsstelle schriftlich vorzutragen. 3Das hierfür eingesetzte Mitglied kann bis zu zwei weitere Schiedsleute nach eigener Wahl berufen, um die Schlichtung vorzubereiten und vorzunehmen. 4Die von den Streitigkeiten betroffenen Mitglieder verpflichten sich, an den von der Schiedsstelle zu bestimmenden Schlichtungsgesprächen teilzunehmen; gegebenenfalls können auch mehrere Schlichtungsgespräche durchgeführt werden. 5Werden die Streitigkeiten beigelegt, sind die entsprechenden Vereinbarungen schriftlich niederzulegen und bei der Schiedsstelle zu verwahren. 6Hält die Schiedsstelle die Schlichtung für gescheitert, teilt sie dies den betroffenen Mitgliedern schriftlich mit und verweist sie auf den von der Schieds- und Ehrengerichtsordnung vorgesehenen Rechtsweg.

§ 27Zusammensetzung

(1) 1Das gewählte Schieds- und Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden und bis zu drei Vertretern, von denen mindestens der Vorsitzende die Befähigung zum Richteramt haben muss sowie zwei Beisitzern oder ihren jeweiligen Stellvertretern. 2Der Vorsitzende und seine Stellvertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für dessen Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.

(2) 1Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). 2Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG-Jugend oder ein Jugendmitglied am Verfahren beteiligt ist.

(3) Bei Streitigkeiten zwischen DLRG-Gliederungsebenen wird das Schieds- und Ehrengericht um je einen jeweils von den Streitparteien benannten Schiedsrichter erweitert.

(4) Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.

§ 28Kostentragung

Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

§ 29Schieds- und Ehrengerichtsordnung

Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schieds- und Ehrengerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.

§ 30Ordentlicher Rechtsweg

Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

VIII. Kommissionen

§ 31Aufgabe

1Kommissionen können durch Beschluss eines Organs für bestimmte und abgegrenzte Aufgaben gebildet werden. 2Sie berichten dem berufendem Organ und haben kein eigenes Beschlussrecht.

IX. Sonstige Bestimmungen

§ 32Ordnungen und Richtlinien

(1) Die von den Organen der Ortsgruppe aufgrund der Satzung erlassenen Ordnungen und Richtlinien sind für alle Mitglieder bindend.

(2) 1Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. 2Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(3) 1Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen. 2Die Ausführungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG.

§ 33Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und –Material

(1) 1Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. 2Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

§ 34Ehrungen

1Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. 2Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 35Geschäftsordnung

1Zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe sowie aller Gremien erlässt der Präsidialrat eine Geschäftsordnung. 2Diese gilt für alle Gliederungen sinngemäß.

§ 36Wirtschaftsordnung

Finanz- und Materialwirtschaft sowie Rechnungslegung werden durch eine Wirtschaftsordnung geregelt, die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 37Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe im Rettungsschwimmen

1Zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen erlässt der Präsidialrat ein Regelwerk Rettungssport. 2Zur Bekämpfung des Dopings erlässt der Präsidialrat aufbauend auf den Regelungen der WADA und NADA eine Anti-Doping-Ordnung. 3Diese Anti-Doping-Ordnung ist die Grundlage der Ahndung von Dopingverstößen und gilt nach § 4 Satz 2 der DLRG-Satzung verbindlich für alle Mitglieder der DLRG.

X. Schlussbestimmungen

§ 38Satzungsänderungen

(1) 1Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. 2Zu einem Beschluss auf Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(2) 1Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. 2Inhaltliche Änderungen vorliegender Anträge sind während der Beratung möglich. 3Ein so geänderter Antrag muss vor der Beschlussfassung im Wortlaut vorliegen.

(3) 1Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von der übergeordneten Gliederung, dem Registergericht oder von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 39Auflösung

(1) 1Die Auflösung der Ortsgruppe kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens vier Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. 2Nach dem Auflösungsbeschluss ernennt die Mitgliederversammlung Liquidatoren, die mit der Abwicklung beauftragt werden.

(2) 1Bei Auflösung oder Aufhebung der Ortsgruppe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an den DLRG Bezirk Breisgau e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 40Inkrafttreten

1Diese Satzung ist am 12.04.2013 durch die Mitgliederversammlung in Merzhausen beschlossen und dabei vollständig neu gefasst worden. 2Die Änderung tritt nach der Genehmigung der übergeordneten Gliederung und mit dem Datum der Eintragung beim Amtsgericht Freiburg in Kraft.

(Ort/Datum/Unterschrift Ortsgruppenvorsitzender)

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